ANTRAG AUF AUSDRUCK DER PATIENTENAKTE
Ab der Abgabe des Antrags können Sie die Kopien der Untersuchungen nach 5 Arbeitstagen und für die Kopie kompletter Patientenakten innerhalb von 10 Arbeitstagen an der Hauptrezeption abholen. Für die Übergabe der Dokumente müssen der vorliegende Antrag und ein Ausweisdokument und, falls erforderlich, eine Dokumentation, die im Abschnitt AUTHENTIFIZIERUNG aufgeführt ist, vorgelegt werden. Für CDs werden im Voraus 5€ und für Datenträger 7€ berechnet. Sollten die Dokumente nicht in den zwei auf den Antrag folgenden Monaten abgeholt werden, werden sie vernichtet.
Notwendige Nachweise für die Bearbeitung der Patientenakte
1 WENN DER PATIENT/DIE PATIENTIN SELBST BEANTRAGT
Bei der Abholung muss der Patient seine Identität durch Vorlage des Personalausweises oder Passes und einem korrekt ausgefüllten Ausdrucks des Antrags der Patientenakte vorlegen.
2 WENN ES EINE VOM PATIENTEN/DER PATIENTIN AUTORISIERTE PERSON IST
Die Genehmigung auf dem Antrag muss korrekt ausgefüllt sein oder der Patient kann in einem Brief, der den vollständigen Namen der autorisierten Person enthält, die Autorisierung oder Stellvertretung erklären. (Wir fügen eine Kopie des Antrags bei.) Außerdem ist eine Kopie des Ausweis oder Pass der autorisierten Person nötig.
Am Tag der Abholung der Dokumentation muss die Person den Ausweis oder Pass des Patienten und den Ausweis oder Pass der autorisierten Person vorlegen.
3 VATER ODER MUTTER BEI KINDERN UNTER 16 JAHREN
Wir fügen dem Antrag der Ausweis oder Pass des Antragstellers und das Familienbuch zu.
Am Tag der Abholung muss der Ausweis oder Pass des Antragstellers vorgelegt werden. (Wir fügen eine Kopie des Antrags bei.) und das Familienbuch (wir fügen dem Antrag eine Kopie bei.)
4 GESETZLICHER VORMUND DES PATIENTEN/DER PATIENTIN
Wir fügen dem Antrag eine Kopie des Autorisierungsschreibens der gesetzlichen Vertretung bei. Ausweis oder Pass des gesetzlichen Vertreters Ausweis oder Pass des gesetzlichen Vertreters und der Ausweis oder Pass der schutzbefohlenen Person.
Bei der Abholung muss Autorisierungsschreibens über die gesetzliche Vertretung vorgelegt werden. Ausweis oder Pass des gesetzlichen Vertreters und der Ausweis oder Pass der schutzbefohlenen Person.
5 VERSTORBENE
Wir fügen dem Antrag der Ausweis oder Pass des Verstorbenen und eine Ausweis- oder Passkopie der antragstellenden Person bei. Eine Kopie des Nachweises eines direkten Familienverhältnisses oder eines legitimierten Dritten. Wenn die Person nicht in der Klinik verstorben ist, muss der Totenschein beigefügt werden.
*Dies gilt zur Erfüllung des Gesetzes 41/2002 vom 14 November über die Grundlagen der Patientenautonomie und der Rechte und Pflichten bei klinischen Informationen und Dokumentation durch die Klinik. UND der VERORDNUNG (EU) 2016/679 des EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) und das Organische Gesetz 3/2018 vom 5 Dezember über den Schutz persönlicher Daten und die Garantie auf digitale Rechte.